Grundsätzlich gilt:
Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck.
Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung der Sprecherin für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität
(z. B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textform.
Allgemein
Mit dem Durchführen der Sprachaufnahmen entstehen Rechte an den Aufnahmen, die vorerst uneingeschränkt bei der Sprecherin liegen.
Der Auftraggeber darf die Aufnahmen nicht (z.B. durch öffentliche Ausstrahlung, Vervielfältigung, Präsentation etc.) verwerten, ohne die dafür benötigen Lizenzen vorab von der Sprecherin zu erwerben.
Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden.
Der Auftraggeber erwirbt die jeweiligen Verwertungsrechte erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags. Teilzahlungen des Rechnungsbetrags legitimieren keine Teilnutzungen der Aufnahmen.
Werden die Aufnahmen – auch nur in Teilen – darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird.
Sprachaufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen.
Auszug als Sprachproben
Die Sprecherin behält sich das Recht vor, einen kurzen Auszug aus der Produktion in Form einer Sprachprobe ausschließlich für die Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen, ohne hierfür gesondert die Rechte zu erwerben. Der Auftraggeber kann dieser Erlaubnis jederzeit widersprechen und den Sprecher auffordern, die Sprachprobe zu entfernen. Dem hat der Sprecher innerhalb einer Woche Folge zu leisten. Eine nachträgliche Verwertungsvergütung für die bereits stattgefundene Nutzung oder eine Strafzahlung kann der Auftraggeber in diesem Falle nicht einfordern.
Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.
Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Online-Reinaufnahmen)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der ver-einbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.
Mit den Ausstrahlungsrechten für die BRD erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig.
Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots,
so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.
Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstalt-ungen etc., wenn diese über ein anderes Medium – insbesondere im Internet – ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.
Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab.
Honorar – Vergütung
Durch das Zustandekommen der Zusammenarbeit (z.B. Vorbereitung des Sprechertextes, Produktion- oder Nutzung der Aufnahmen) wird ein Honorar als Vergütung des Sprechers fällig. Die Höhe des Honorars ist vom Auftragsvolumen und der angedachten beziehungsweise tatsächlich erfolgten Nutzung der Sprachaufnahmen abhängig. Das Sprecherhonorar, sowie die damit veräußerten Verwertungslizenzen sollten, wenn möglich, vor dem Produktionstermin zwischen dem Auftraggeber und der Sprecherin eindeutig besprochen und vereinbart werden. Wenn vorab keine Vergütung vereinbart wird oder wenn die während der Aufnahme tatsächlich erbrachte Leistung die vorab vereinbarte Leistung überschreitet (z.B. weitere zu sprechende Motive oder Textalternativen oder ein höherer textlicher Umfang) oder die Nutzung der Aufnahmen umfangreicher als vorab angedacht stattfinden, muss das durch eine angemessene Nachvergütung honoriert werden. Dabei gelten die Empfehlungen der ‚Gagenliste Deutscher Sprecher‘ (GDS) des ‚Verbands Deutscher Sprecher‘ (VDS) in der jeweils aktuellen Version als Mindestgagen. Diese werden auf der Webseite www.sprecherpreise.de zitiert und umfangreich erklärt. Wird ein Motiv geringer als vorab vereinbart verwertet oder wird im Studio nicht der volle vereinbarte Leistungsumfang abgerufen, darf die vereinbarte Vergütung nicht aufgerechnet werden beziehungsweise es besteht kein Recht auf Rückzahlung der Vergütung.
Ausfallhonorare
Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen,
wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet sie nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Zahlungsvereinbarung
Der Betrag ist nach Leistungserbringung sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 3 Wochen; in jedem Fall aber vor Beginn der Nutzung der Aufnahmen.
Korrekturen
Von der Sprecherin zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Aufnahme als abgenommen.
Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen von der Sprecherin zu vertretender Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme.
Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen, Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diese der Sprecherin in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Sprecherin 10 % Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem die Sprecherin von der Ausstrahlung bzw. Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an die Sprecherin zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Haftung
Die Sprecherin haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an die
Sprecherin Cornelia Prescher als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Definitionen & Konditionen der VDS-Gagenliste.
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber und die Sprecherin eine Zusammenarbeit mündlich oder schriftlich vereinbaren und erste Absprachen über die Konditionen der Zusammenarbeit treffen (z.B. Produktionsumfang, Verwertungsumfang, Honorar, Produktionsdatum, etc.).
Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Pinneberg.
Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.